Navigation und Service

Sonderprogramm "Stadt und Land"

Gefördert werden Maßnahmen der Radverkehrsinfrastruktur mit dem Ziel, deren Attraktivität und Sicherheit zu erhöhen sowie durchgängige Netze zu schaffen.

Zuletzt aktualisiert 24.4.2023

Warum gibt es das Sonderprogramm?

Das Sonderprogramm "Stadt und Land" wurde im Rahmen des Klimaschutzprogramms 2030 der Bundesregierung zur Umsetzung des Klimaschutzplans 2050 aufgelegt. Als Finanzhilfeprogramm soll es zu einem effizienten Klimaschutz und der konsequenten Gestaltung einer modernen und menschengerechten Mobilität beitragen.

Der Bund unterstützt die Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände insbesondere zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums bei dem Aufbau eines sicheren, in lückenlosen Netzen geplanten und mit geringen Verlustzeiten nutzbaren Radverkehrssystems. Ein solches trägt zu einer nachhaltigen und umweltschonenden Mobilität bei, berücksichtigt Quelle-Ziel-Verkehre, vermeidet Staus und verflüssigt den Verkehr insgesamt. Darüber hinaus soll das Fahrradfahren sowohl in urbanen als auch in ländlichen Räumen sicherer und attraktiver für die Radfahrenden gestaltet werden, um einen Umstieg vom Auto auf das Fahrrad zu erreichen.

Die Finanzhilfen des Bundes an die Bundesländer werden auf Grundlage der Verwaltungsvereinbarung Sonderprogramm "Stadt und Land" gewährt.

Was wird gefördert?

Die Finanzhilfen des Bundes sollen für Investitionen eingesetzt werden, die durch die gezielte Verbesserung der Radinfrastruktur deren Attraktivität und Sicherheit erhöhen, einen Beitrag zur Schaffung durchgängiger Netze leisten und mindestens entsprechend den bundesweit anerkannten technischen Regelwerken planbar und umsetzbar sind. Die bundesweiten Regelwerke lassen sich durch länderspezifische Regelwerke ergänzen.

a) Neu-, Um- und Ausbau einschließlich der erforderlichen Planungsleistungen Dritter (außerhalb der öffentlichen Verwaltung) und benötigten Grunderwerb von:

i) straßenbegleitenden, vom motorisierten Individualverkehr (MIV) möglichst
getrennten Radwegen (auch als Radfahr- und Schutzstreifen ausgebildet) einschließlich deren baulicher Trennung vom Kfz-Verkehr,
ii) eigenständigen Radwegen,
iii) Fahrradstraßen und Fahrradzonen,
iv) Radwegebrücken oder -unterführungen zur höhenfreien Querung, insbesondere von Straßen, Schienen- und Wasserwegen im Zuge von Radverbindungen,
v) Knotenpunkten, die die Komplexität reduzieren, die Verkehrsströme trennen, eine vollständig gesicherte Führung des Radverkehrs vorsehen und/oder Sichthindernisse konsequent beseitigen, ebenso der Bau von Schutzinseln und/oder deutlich vorgezogenen Haltelinien. Hierzu gehören auch die aus Verkehrssicherheitsgründen erforderlichen Elemente der verkehrstechnischen Ausstattung der Wege einschließlich Beleuchtungsanlagen und wegweisender Beschilderung in Anlehnung an das Merkblatt zur wegweisenden Beschilderung für den Radverkehr.

b) Neu-, Um- und Ausbau der Anlagen des ruhenden Verkehrs einschließlich der erforderlichen Planungsleistungen Dritter (außerhalb der öffentlichen Verwaltung) für Fahrräder und Lastenräder von:

i) Abstellanlagen, die eine diebstahlsichere, standfeste und stabile Befestigung von Fahrrädern ermöglichen, wie beispielsweise Anlehnbügel, Doppelstockparksysteme oder Fahrradboxen,
ii) Fahrradparkhäusern an wichtigen Quellen/Zielen des Radverkehrs.

c) betriebliche Maßnahmen zur Optimierung des Verkehrsflusses für den Radverkehr, die Koordinierung aufeinanderfolgender Lichtsignalanlagen, getrennte Ampelphasen (Grünphasen) für die unterschiedlichen Verkehrsströme zur Verbesserung der Sicherheit des Radverkehrs oder des Verkehrsflusses für den Radverkehr.

d) Erstellung von erforderlichen Radverkehrskonzepten durch Dritte (außerhalb der öffentlichen Verwaltung) unter Berücksichtigung der Verknüpfung mit anderen Mobilitätsformen, insbesondere dem Fußverkehr. Die Ausgaben hierfür sind als vorweggenommene Planungskosten erst zusammen mit der Umsetzung der ersten daraus folgenden investiven Maßnahme heraus förderfähig.

Verwaltungskosten (mit Ausnahme der erforderlichen Planungsleistungen Dritter außerhalb der öffentlichen Verwaltung) sind nicht förderfähig. Machbarkeitsstudien und Potenzialanalysen verbleiben Aufgabe des jeweiligen Vorhabenträgers und sind ebenfalls nicht förderfähig.

Bitte beachten Sie, dass die konkrete Ausgestaltung und Festlegung der Fördermodalitäten die Länder in Eigenverantwortung übernehmen und hier nach eigenem Ermessen entscheiden. Die landeseigenen Förderbedingungen regeln die Umsetzung jeder einzelnen Maßnahme.

Können aktuell Anträge gestellt werden?

Ja. Eine Antragstellung durch die Gemeinden und Gemeindeverbände erfolgt beim zuständigen Land auf Grundlage der jeweils landeseigenen Förderbedingungen. Eine Liste mit den zuständigen Ansprechstellen der Länder steht Ihnen auf der Webseite des BALM zur Verfügung.

Weitere Einzelheiten zum Verfahren und zu den Förderregularien entnehmen Sie bitte der Veröffentlichung des zuständigen Landes.

Weitere Informationen: