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Finanzhilfen für Radschnellwege

Finanzierungsdetails
Förderung besteht bis Ende 2030
Rechtsgrundlage Verwaltungsvereinbarung Radschnellwege 2017 - 2030 über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104b des Grundgesetzes in Verbindung mit § 5b Bundesfernstraßengesetz zum Bau von Radschnellwegen in Straßenbaulast der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände (VV Radschnellwege 2017 - 2030)
Maßnahmenträger i.d.R. Gemeinden und Gemeindeverbände
Inhaltliche Eingrenzungen Auf Grund des hohen baulichen Standards ist eine schnelle, sichere und möglichst störungsfreie Fahrt mit dem Fahrrad einschließlich Pedelec zu ermöglichen. In der Regel bilden sie ein zusammenhängendes Netz mit vorhandenen Radwegen oder neu zu schaffenden Radwegen oder Radschnellwege.
Förderkonditionen Die Finanzhilfen können eingesetzt werden:
a) zum Neu-, Um- und Ausbau einschließlich der erforderlichen Planungsleistungen Dritter Radschnellwegebrücken oder -unterführungen, Schienen- und Wasserwegen im Zuge von Radschnellverbindungen,
b) zum radschnellweggerechten und verkehrssicheren Umbau
c) für aus Verkehrssicherheitsgründen erforderliche Elemente der verkehrstechnischen Ausstattung d) zur Errichtung wegweisender Beschilderung der Radschnellwegverbindung, e) zur durchgehenden farblichen Kennzeichnung der Radschnellverbindungen mit Markierungsmaterial nach bundeseinheitlichem Standard.
Fördersatz bis zu 75 v. H., in begründeten Einzelfällen bis zu einem Höchstsatz von 90 v. H.
Bagatellgrenzen Etwaige Höchstbeträge ergeben sich aus den Förderbedingungen der Länder; es erfolgen keine gesonderten Vorgaben durch den Bund.
Antragstellung bei Interessierte Gemeinden können beim jeweiligen Land Anträge stellen. Dieses beantragt dann die Bundesförderung.
Antragsfristen Die Regelung der Antragsfristen wird durch die Länder getroffen. Es erfolgen keine gesonderten Vorgaben durch den Bund.
Sonstige Hinweise Die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) hat zur Unterstützung einen Leitfaden erstellt.

Informationen des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr
Finanzierungstyp Finanzierung
Link zur Rechtsgrundlage Verwaltungsvereinbarung Radschnellwege 2017 - 2030
Land

Baden-Württemberg

Bayern

Berlin

Brandenburg

Bremen

Bund bzw. bundesweit

Hamburg

Hessen

Mecklenburg-Vorpommern

Niedersachsen

Nordrhein-Westfalen

Rheinland-Pfalz

Saarland

Sachsen

Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein

Thüringen

Art der Maßnahme

Die folgenden Radverkehrsmaßnahmen können so finanziert werden. Falls dies nur mit Einschränkungen möglich ist, ist dies angegeben.

Planungen/Konzepte

  • Netzplanungen, eingeschränkt
  • Wegweisungsplanungen, eingeschränkt

Infrastruktur Innerorts

  • Radverkehrsanlagen in Hauptverkehrsstraßen, eigenständig, uneingeschränkt
  • Radverkehrsanlagen in Hauptverkehrsstraßen, Projektbestandteil Straßenbau, uneingeschränkt
  • Selbstständige Radwege, uneingeschränkt
  • Verkehrsberuhigung, uneingeschränkt
  • Wegweisung, Projektbestandteil, uneingeschränkt
  • Wegweisung, eigenständig, uneingeschränkt
  • Querungshilfen, Unter-/Überführungen eigenständig, uneingeschränkt
  • Bestandsverbesserungen, uneingeschränkt

Infrastruktur Außerorts

  • Straßenbegleitende Radverkehrsanlagen, eigenständig, uneingeschränkt
  • Straßenbegleitende Radverkehrsanlagen, Projektbestandteil, uneingeschränkt
  • Selbständige Radwege, uneingeschränkt
  • Wegweisung, Projektbestandteil, uneingeschränkt
  • Wegweisung, eigenständig, uneingeschränkt
  • Querungshilfen, Unter-/Überführungen eigenständig, uneingeschränkt
  • Bestandsverbesserung, uneingeschränkt