Finanzhilfen für Radschnellwege
Förderung besteht bis | Ende 2030 |
Rechtsgrundlage | Verwaltungsvereinbarung Radschnellwege 2017 - 2030 über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104b des Grundgesetzes in Verbindung mit § 5b Bundesfernstraßengesetz zum Bau von Radschnellwegen in Straßenbaulast der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände (VV Radschnellwege 2017 - 2030) |
Maßnahmenträger | i.d.R. Gemeinden und Gemeindeverbände |
Inhaltliche Eingrenzungen | Auf Grund des hohen baulichen Standards ist eine schnelle, sichere und möglichst störungsfreie Fahrt mit dem Fahrrad einschließlich Pedelec zu ermöglichen. In der Regel bilden sie ein zusammenhängendes Netz mit vorhandenen Radwegen oder neu zu schaffenden Radwegen oder Radschnellwege. |
Förderkonditionen | Die Finanzhilfen können eingesetzt werden: a) zum Neu-, Um- und Ausbau einschließlich der erforderlichen Planungsleistungen Dritter Radschnellwegebrücken oder -unterführungen, Schienen- und Wasserwegen im Zuge von Radschnellverbindungen, b) zum radschnellweggerechten und verkehrssicheren Umbau c) für aus Verkehrssicherheitsgründen erforderliche Elemente der verkehrstechnischen Ausstattung d) zur Errichtung wegweisender Beschilderung der Radschnellwegverbindung, e) zur durchgehenden farblichen Kennzeichnung der Radschnellverbindungen mit Markierungsmaterial nach bundeseinheitlichem Standard. |
Fördersatz | bis zu 75 v. H., in begründeten Einzelfällen bis zu einem Höchstsatz von 90 v. H. |
Bagatellgrenzen | Etwaige Höchstbeträge ergeben sich aus den Förderbedingungen der Länder; es erfolgen keine gesonderten Vorgaben durch den Bund. |
Antragstellung bei | Interessierte Gemeinden können beim jeweiligen Land Anträge stellen. Dieses beantragt dann die Bundesförderung. |
Antragsfristen | Die Regelung der Antragsfristen wird durch die Länder getroffen. Es erfolgen keine gesonderten Vorgaben durch den Bund. |
Sonstige Hinweise | Die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) hat zur Unterstützung einen Leitfaden erstellt. Informationen des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr |
Finanzierungstyp | Finanzierung |
Link zur Rechtsgrundlage | Verwaltungsvereinbarung Radschnellwege 2017 - 2030 |
Land |
Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Bund bzw. bundesweit Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen |
Art der Maßnahme
Die folgenden Radverkehrsmaßnahmen können so finanziert werden. Falls dies nur mit Einschränkungen möglich ist, ist dies angegeben.
Planungen/Konzepte
- Netzplanungen, eingeschränkt
- Wegweisungsplanungen, eingeschränkt
Infrastruktur Innerorts
- Radverkehrsanlagen in Hauptverkehrsstraßen, eigenständig, uneingeschränkt
- Radverkehrsanlagen in Hauptverkehrsstraßen, Projektbestandteil Straßenbau, uneingeschränkt
- Selbstständige Radwege, uneingeschränkt
- Verkehrsberuhigung, uneingeschränkt
- Wegweisung, Projektbestandteil, uneingeschränkt
- Wegweisung, eigenständig, uneingeschränkt
- Querungshilfen, Unter-/Überführungen eigenständig, uneingeschränkt
- Bestandsverbesserungen, uneingeschränkt
Infrastruktur Außerorts
- Straßenbegleitende Radverkehrsanlagen, eigenständig, uneingeschränkt
- Straßenbegleitende Radverkehrsanlagen, Projektbestandteil, uneingeschränkt
- Selbständige Radwege, uneingeschränkt
- Wegweisung, Projektbestandteil, uneingeschränkt
- Wegweisung, eigenständig, uneingeschränkt
- Querungshilfen, Unter-/Überführungen eigenständig, uneingeschränkt
- Bestandsverbesserung, uneingeschränkt