Investive Maßnahmen zur klimafreundlichen gewerblichen Nahmobilität (Mikro-Depot-Richtlinie)
Förderung besteht bis | 30.6.2024 |
Rechtsgrundlage | Richtlinie zur Förderung von investiven Maßnahmen zur klimafreundlichen gewerblichen Nahmobilität (Mikro-Depot-Richtlinie) im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative vom 29.1.2021 |
Maßnahmenträger | Antragsberechtigt sind private Unternehmen und Unternehmen mit kommunaler Beteiligung unabhängig von ihrer Rechtsform. |
Inhaltliche Eingrenzungen | Betrieb eines Mikro-Depots; Sicherheitsmaßnahmen (Errichtung von Zäunen, Schlösser und Sicherheitstechnik), Verkehrsinfrastruktur (Rangierflächen, Ertüchtigung von Radinfrastruktur). Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für Prototypen, gebrauchte Anlagen, Eigenbauanlagen, die Instandsetzung/-haltung bestehender Anlagen und laufende Ausgaben. |
Förderkonditionen | Gefördert werden infrastrukturelle Investitionen, die eine modellhafte Nutzbarmachung von Flächen und Räumen zum Ziel haben, um dort den Betrieb von Mikro-Depots zur Abwicklung von KEP-Verkehren „auf der letzten Meile“, auch branchen- und anbieterübergreifend, zu ermöglichen. Unter der „letzten Meile“ wird der Transport der Sendungen vom letzten Umschlagplatz zum Bestimmungsort (Endkunde) verstanden. Ein Mikro-Depot ist im Sinne dieser Richtlinie ein Raum, in dem logistische Umschlagprozesse zur Abwicklung der letzten Meile mit Hilfe von lokal emissionsfreien Fahrzeugen vorgenommen werden. Dies bedeutet konkret, dass nach dem Umschlag im Mikro-Depot ausschließlich lokal emissionsfreie Fahrzeuge (wie Lastenkarren, Lastenräder, elektrische Fahrzeuge o.ä.) zur Abwicklung der Lieferungen genutzt werden dürfen. Die Belieferung der Mikro-Depots vom Zentrallager aus ("Feeder-Verkehre") darf hingegen auch mit konventionellen Fahrzeugen erfolgen. Eine emissionsfreie Belieferung im Feeder-Verkehr wird jedoch begrüßt. |
Fördersatz | bis zu 40 Prozent |
Bagatellgrenzen | Die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben muss so bemessen sein, dass sich eine Mindestzuwendung in Höhe von 20.000 Euro ergibt. Bei Verbundvorhaben gilt diese Mindestsumme für das Verbundprojekt insgesamt. Der Erwerb und Einbau von Schließanlagen inklusive Erwerb und Installation von Kameras und Alarmanlagen ist auf 3.000 Euro pro Depot begrenzt. |
Antragstellung bei | Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH Telefon: 030 - 700 181-971 E-Mail: nki-mikro-depot@z-u-g.org Informationen zum Förderprogramm |
Antragsfristen | Zweistufiges Antragsverfahren. Projektskizzen können zwischen dem 1.3. und 31.5. in den Jahren bis 2023 eingereicht werden. |
Sonstige Hinweise | Mit einem Antrag kann die Einrichtung von mehreren Mikro-Depots beantragt werden. Sie können die Förderung nicht mit anderen Förderprogrammen des Bundes kombinieren. |
Finanzierungstyp | Förderung |
Link zur Rechtsgrundlage | Richtlinie zur Förderung von investiven Maßnahmen zur klimafreundlichen gewerblichen Nahmobilität (Mikro-Depot-Richtlinie) im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative |
Land |
Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Bund bzw. bundesweit Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen |
Art der Maßnahme
Die folgenden Radverkehrsmaßnahmen können so finanziert werden. Falls dies nur mit Einschränkungen möglich ist, ist dies angegeben.
Infrastruktur Innerorts
- Maßnahmen an Nebenstraßen (Fahrradstraßen u.ä.), eingeschränkt
- Punktuelle Verkehrssicherheitsmaßnahmen, eingeschränkt
Intermodalität / Abstellanlagen
- Abstellanlagen (nicht B+R), Projektbestandteil, eingeschränkt
Sonstige Maßnahmen
- Verkehrssicherheitsarbeit, eingeschränkt