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Förderung von E-Lastenfahrrädern

Finanzierungsdetails
Förderung besteht bis 29.02.2024
Rechtsgrundlage Richtlinie zur Förderung von E-Lastenfahrrädern für den fahrradgebundenen Lastenverkehr in der Wirtschaft und in Kommunen im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (E-Lastenfahrrad-Richtlinie), vom 29.01.2021, Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BAnz AT 18.02.2021 B2)
Maßnahmenträger private Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform (einschließlich Genossenschaften) und der Art ihrer Tätigkeit (einschließlich freiberuflich Tätigen), Unternehmen mit kommunaler Beteiligung, Kommunen (Städte, Gemeinden, Landkreise), Körperschaften/Anstalten des öffentlichen Rechts (z. B. Hochschulen), rechtsfähige Vereine und Verbände
Inhaltliche Eingrenzungen E-Lastenfahrräder (Lastenpedelecs) und Lastenanhänger mit elektrischer ­Antriebsunterstützung (E-Lastenfahrradanhänger) für den fahrradgebundenen Lastenverkehr in Industrie, Gewerbe, Handel, Dienstleistungen und im kommunalen Bereich (serienmäßig und fabrikneu, jeweils eine Nutzlast von mindestens 120 kg und Transportmöglichkeiten, die unlösbar mit dem Fahrrad verbunden sind und mehr Volumen aufnehmen können als ein herkömmliches Fahrrad).
Lokale Eingrenzungen keine
Förderkonditionen Förderfähig ist die Anschaffung von Lastenfahrrädern (Lastenpedelecs) und Lastenanhängern mit elektrischer Antriebsunterstützung.Ein E-Lastenfahrrad wird durch Muskelkraft fortbewegt, verfügt über mindestens zwei Räder und eine fest installierte Vorrichtung zum Lastentransport und darf maximal eine Tretunterstützung von 25 km/h aufweisen.Förderfähige E-Lastenfahrräder sowie E-Lastenanhänger müssen folgende Anforderungen erfüllen. Sie müssen:
serienmäßig und fabrikneu sein,
jeweils eine Nutzlast von mindestens 120 kg aufweisen,
Transportmöglichkeiten bieten, die unlösbar mit dem Fahrrad verbunden sind und mehr Volumen aufnehmen können als ein herkömmliches Fahrrad.
Nicht förderfähig ist die Anschaffung von Lastenpedelecs und E‑Lastenanhängern, die für den Personentransport konzipiert sind (z.B. Rikschas) oder die für private Einsatzzwecke (z.B. Einkäufe, Arbeitswege) angeschafft werden sollen.
Fördersatz bis 25 Prozent (max. 2.500 Euro je Lastenrad)
Antragstellung bei Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29 – 35, 65760 Eschborn bzw. Postfach 51 60, 65726 Eschborn, Telefon: 0 61 96/9 08-10 16, E-Mail: ELR@bafa.bund.de, www.bafa.de
Antragsfristen keine
Finanzierungstyp Förderung
Link zur Rechtsgrundlage E-Lastenfahrrad-Richtlinie
Land

Baden-Württemberg

Bayern

Berlin

Brandenburg

Bremen

Hamburg

Hessen

Mecklenburg-Vorpommern

Niedersachsen

Nordrhein-Westfalen

Rheinland-Pfalz

Saarland

Sachsen

Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein

Thüringen

Bund bzw. bundesweit

Art der Maßnahme

Die folgenden Radverkehrsmaßnahmen können so finanziert werden. Falls dies nur mit Einschränkungen möglich ist, ist dies angegeben.

Sonstige Maßnahmen

  • Beschaffung von Fahrrädern, uneingeschränkt