Förderprogramm für Lastenräder
Förderung besteht bis | 03.07.2023 |
Rechtsgrundlage | Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung zur Förderung von Lastenfahrrädern (Rili LaFa Bbg) vom 04.05.2023 (Amtsblatt für Brandenburg Nr. 20 vom 24.05.2023) |
Maßnahmenträger | Gemeinden und Gemeindeverbände, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, eingetragene Vereine, Gewerbetreibende |
Inhaltliche Eingrenzungen | Förderung von Lastenfahrrädern |
Förderkonditionen | • Die Anschaffung fabrikneuer Lastenfahrräder mit und ohne E-Motor. • Die Anschaffung fabrikneuer Lastenfahrradanhänger. • Die Anschaffung fabrikneuer E-Lastenfahrradanhänger. |
Fördersatz | Der Fördersatz im Jahr 2023 beträgt grundsätzlich bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch maximal: • für Lastenfahrräder: 2500 Euro. • für E-Lastenfahrräder: 4000 Euro. • für Lastenfahrradanhänger: 1000 Euro. • für E-Lastenfahrradanhänger: 2500 Euro. |
Antragstellung bei | Landesamt für Bauen und Verkehr |
Antragsfristen | Anträge müssen bis einschließlich 03.07.2023 postalisch eingereicht werden, um für eine Förderung in 2023 berücksichtigt werden zu können. |
Sonstige Hinweise | Im Falle der kostenfreien Ausleihe/Zurverfügungstellung des Fördergegenstandes (des Lastenfahrrades und/oder des Lastenfahrradanhängers) für die Allgemeinheit im Rahmen der Zweckbindungsdauer beträgt der Fördersatz bis zu 80 Prozent. |
Finanzierungstyp | Förderung |
Link zur Rechtsgrundlage | Richtlinie Lastenfahrräder |
Land |
Brandenburg |
Art der Maßnahme
Die folgenden Radverkehrsmaßnahmen können so finanziert werden. Falls dies nur mit Einschränkungen möglich ist, ist dies angegeben.
Sonstige Maßnahmen
- Beschaffung von Fahrrädern, uneingeschränkt