Finanzausgleichsgesetz
Rechtsgrundlage | Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz - FAG) in der Fassung vom 01.01.2000 (GBl. S.14), zuletzt geändert 17. Dezember 2019 (GBl. S. 593, 595), § 24 bis 27 |
Inhaltliche Eingrenzungen | Kreis- und Gemeindestraßen sowie in kommunaler Baulast befindliche Straßenabschnitte |
Lokale Eingrenzungen | keine |
Förderkonditionen | Das Land stellt den Gemeinden und den Landkreisen zur Förderung der ihnen auf dem Gebiet des Verkehrs obliegenden Aufgaben Zuweisungen des Bundes zum Ausgleich der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund zur Verfügung (Verkehrslasten-Verbundmasse). Aus der Verkehrslasten-Verbundmasse werden vorweg entnommen: die für die Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs nach § 28 erforderlichen Mittel. Laufende Zuweisungen für die Unterhaltung und den Neu-, Um- und Ausbau von Straßen, die sich in der Baulast der Landkreise befinden. Laufende Zuweisungen für die Unterhaltung von Straßen, die sich in der Baulast der Gemeinden befinden. Gemeinden erhalten zum Bau, Um- und Ausbau von Straßen, die sich in kommunaler Baulast befinden, pauschale Zuweisungen. Die Zuweisungen werden nach dem Verhältnis der Fläche nach dem Stand am 30. Juni des vorangegangenen Jahres verteilt. Zur Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs werden jährlich 15 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Aus den Mitteln können Zuschüsse insbesondere gewährt werden für 1. Verbesserungen im Leistungsangebot auf Linien des öffentlichen Personennahverkehrs; 2. Zusammenschlüsse von Verkehrsunternehmen zu Verkehrs- und Tarifgemeinschaften oder Verkehrs- und Tarifverbünden, soweit kooperationsbedingte Lasten nicht bereits anderweitig ausgeglichen werden; 3. Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur des öffentlichen Personennahverkehrs, soweit dafür nicht Zuschüsse nach § 27 Absatz 2 bewilligt werden. |
Finanzierungstyp | Finanzierung |
Link zur Rechtsgrundlage | Finanzausgleichsgesetz Baden-Württemberg |
Land |
Baden-Württemberg |
Art der Maßnahme
Die folgenden Radverkehrsmaßnahmen können so finanziert werden. Falls dies nur mit Einschränkungen möglich ist, ist dies angegeben.
Infrastruktur Innerorts
- Radverkehrsanlagen in Hauptverkehrsstraßen, Projektbestandteil Straßenbau, eingeschränkt
- Maßnahmen an Nebenstraßen (Fahrradstraßen u.ä.), eingeschränkt
- Instandsetzung Fahrbahnen, eingeschränkt
- Wegweisung, Projektbestandteil, eingeschränkt
- Betrieb/Unterhaltung, uneingeschränkt
Infrastruktur Außerorts
- Straßenbegleitende Radverkehrsanlagen, eigenständig, eingeschränkt
- Wegweisung, Projektbestandteil, eingeschränkt
- Bestandsverbesserung, eingeschränkt
- Betrieb/Unterhaltung, eingeschränkt