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Radwege an Bundesfernstraßen

Finanzierungsdetails
Rechtsgrundlage omGrundsätze für Bau und Finanzierung von Radwegen im Zuge von Bundesstraßen in der Baulast des Bundes (BMVI vom 21.04.2020)
Inhaltliche Eingrenzungen nur an Bundesstraßen in der Baulast des Bundes bzw. Nutzung anderer Straßen und Wege im Nahbereich der Bundesstraße
Lokale Eingrenzungen keine
Sonstige Hinweise Kommunen geben ihre Anregungen hinsichtlich des erkannten Bedarfes an den Straßenbaulastträger weiter / auch für Radschnellverbindungen an Bundesstraßen.
Finanzierungstyp Finanzierung
Link zur Rechtsgrundlage Grundsätze Radwege an Bundesstraßen (BMVI 21.04.2020)
Land

Baden-Württemberg

Art der Maßnahme

Die folgenden Radverkehrsmaßnahmen können so finanziert werden. Falls dies nur mit Einschränkungen möglich ist, ist dies angegeben.

Infrastruktur Innerorts

  • Radverkehrsanlagen in Hauptverkehrsstraßen, Projektbestandteil Straßenbau, uneingeschränkt
  • Radverkehrsanlagen in Hauptverkehrsstraßen, eigenständig, uneingeschränkt
  • Maßnahmen an Nebenstraßen (Fahrradstraßen u.ä.), eingeschränkt
  • Instandsetzung Fahrbahnen, uneingeschränkt
  • Wegweisung, Projektbestandteil, uneingeschränkt
  • Punktuelle Verkehrssicherheitsmaßnahmen, uneingeschränkt
  • Querungshilfen, Unter-/Überführungen eigenständig, uneingeschränkt
  • Bestandsverbesserungen, eingeschränkt
  • Betrieb/Unterhaltung, uneingeschränkt

Infrastruktur Außerorts

  • Straßenbegleitende Radverkehrsanlagen, eigenständig, uneingeschränkt
  • Straßenbegleitende Radverkehrsanlagen, Projektbestandteil, uneingeschränkt
  • Selbständige Radwege, eingeschränkt
  • Wegweisung, Projektbestandteil, uneingeschränkt
  • Querungshilfen, Unter-/Überführungen eigenständig, uneingeschränkt
  • Bestandsverbesserung, uneingeschränkt
  • Betrieb/Unterhaltung, uneingeschränkt