Radwege an Bundesfernstraßen
Rechtsgrundlage | omGrundsätze für Bau und Finanzierung von Radwegen im Zuge von Bundesstraßen in der Baulast des Bundes (BMVI vom 21.04.2020) |
Inhaltliche Eingrenzungen | nur an Bundesstraßen in der Baulast des Bundes bzw. Nutzung anderer Straßen und Wege im Nahbereich der Bundesstraße |
Lokale Eingrenzungen | keine |
Sonstige Hinweise | Kommunen geben ihre Anregungen hinsichtlich des erkannten Bedarfes an den Straßenbaulastträger weiter / auch für Radschnellverbindungen an Bundesstraßen. |
Finanzierungstyp | Finanzierung |
Link zur Rechtsgrundlage | Grundsätze Radwege an Bundesstraßen (BMVI 21.04.2020) |
Land |
Baden-Württemberg |
Art der Maßnahme
Die folgenden Radverkehrsmaßnahmen können so finanziert werden. Falls dies nur mit Einschränkungen möglich ist, ist dies angegeben.
Infrastruktur Innerorts
- Radverkehrsanlagen in Hauptverkehrsstraßen, Projektbestandteil Straßenbau, uneingeschränkt
- Radverkehrsanlagen in Hauptverkehrsstraßen, eigenständig, uneingeschränkt
- Maßnahmen an Nebenstraßen (Fahrradstraßen u.ä.), eingeschränkt
- Instandsetzung Fahrbahnen, uneingeschränkt
- Wegweisung, Projektbestandteil, uneingeschränkt
- Punktuelle Verkehrssicherheitsmaßnahmen, uneingeschränkt
- Querungshilfen, Unter-/Überführungen eigenständig, uneingeschränkt
- Bestandsverbesserungen, eingeschränkt
- Betrieb/Unterhaltung, uneingeschränkt
Infrastruktur Außerorts
- Straßenbegleitende Radverkehrsanlagen, eigenständig, uneingeschränkt
- Straßenbegleitende Radverkehrsanlagen, Projektbestandteil, uneingeschränkt
- Selbständige Radwege, eingeschränkt
- Wegweisung, Projektbestandteil, uneingeschränkt
- Querungshilfen, Unter-/Überführungen eigenständig, uneingeschränkt
- Bestandsverbesserung, uneingeschränkt
- Betrieb/Unterhaltung, uneingeschränkt