Radwege an Landesstraßen
Rechtsgrundlage | Thüringer Straßengesetz (ThürStrG) vom 07.05.1993 (ThürGVBl. 14 1993 S. 273), zuletzt geändert 23.11.2020 (GVBl. S. 560) |
Inhaltliche Eingrenzungen | nur an Landesstraßen in der Baulast des Landes |
Lokale Eingrenzungen | keine |
Förderkonditionen | Keine Beschreibung vorhanden/zu finden |
Sonstige Hinweise | Kommunen wenden sich mit Vorschlägen an das Landesamt für Bau und Verkehr, das diese prüft. |
Finanzierungstyp | Finanzierung |
Link zur Rechtsgrundlage | Thüringer Straßengesetz |
Land |
Thüringen |
Art der Maßnahme
Die folgenden Radverkehrsmaßnahmen können so finanziert werden. Falls dies nur mit Einschränkungen möglich ist, ist dies angegeben.
Infrastruktur Innerorts
- Radverkehrsanlagen in Hauptverkehrsstraßen, Projektbestandteil Straßenbau, uneingeschränkt
- Radverkehrsanlagen in Hauptverkehrsstraßen, eigenständig, uneingeschränkt
- Selbstständige Radwege, eingeschränkt
- Wegweisung, Projektbestandteil, uneingeschränkt
- Punktuelle Verkehrssicherheitsmaßnahmen, eingeschränkt
- Bestandsverbesserungen, uneingeschränkt
Infrastruktur Außerorts
- Straßenbegleitende Radverkehrsanlagen, eigenständig, uneingeschränkt
- Straßenbegleitende Radverkehrsanlagen, Projektbestandteil, uneingeschränkt
- Selbständige Radwege, eingeschränkt
- Wegweisung, Projektbestandteil, uneingeschränkt
- Wegweisung, eigenständig, eingeschränkt
- Bestandsverbesserung, uneingeschränkt