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Radwege an Landesstraßen

Finanzierungsdetails
Rechtsgrundlage Thüringer Straßengesetz (ThürStrG) vom 07.05.1993 (ThürGVBl. 14 1993 S. 273), zuletzt geändert 23.11.2020 (GVBl. S. 560)
Inhaltliche Eingrenzungen nur an Landesstraßen in der Baulast des Landes
Lokale Eingrenzungen keine
Förderkonditionen Keine Beschreibung vorhanden/zu finden
Sonstige Hinweise Kommunen wenden sich mit Vorschlägen an das Landesamt für Bau und Verkehr, das diese prüft.
Finanzierungstyp Finanzierung
Link zur Rechtsgrundlage Thüringer Straßengesetz
Land

Thüringen

Art der Maßnahme

Die folgenden Radverkehrsmaßnahmen können so finanziert werden. Falls dies nur mit Einschränkungen möglich ist, ist dies angegeben.

Infrastruktur Innerorts

  • Radverkehrsanlagen in Hauptverkehrsstraßen, Projektbestandteil Straßenbau, uneingeschränkt
  • Radverkehrsanlagen in Hauptverkehrsstraßen, eigenständig, uneingeschränkt
  • Selbstständige Radwege, eingeschränkt
  • Wegweisung, Projektbestandteil, uneingeschränkt
  • Punktuelle Verkehrssicherheitsmaßnahmen, eingeschränkt
  • Bestandsverbesserungen, uneingeschränkt

Infrastruktur Außerorts

  • Straßenbegleitende Radverkehrsanlagen, eigenständig, uneingeschränkt
  • Straßenbegleitende Radverkehrsanlagen, Projektbestandteil, uneingeschränkt
  • Selbständige Radwege, eingeschränkt
  • Wegweisung, Projektbestandteil, uneingeschränkt
  • Wegweisung, eigenständig, eingeschränkt
  • Bestandsverbesserung, uneingeschränkt