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Verkehrssicherheit

Finanzierungsdetails
Rechtsgrundlage Gemeinsame Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Förderung von Maßnahmen der Verkehrserziehung und -aufklärung zur Hebung der Verkehrssicherheit vom 28.04.2017 (SächsABl. S. 658)
Maßnahmenträger gemeinnützige Vereine und freie Träger mit Zweck Verkehrssicherheit
Lokale Eingrenzungen keine
Förderkonditionen Maßnahmen der Verkehrserziehung und -aufklärung mit landesweiter Durchführung und Bedeutung im Bereich Kinder und Jugendliche, Verkehrssicherheitsaktionen für alle Verkehrsteilnehmer, Senioren und Zweiradfahrzeuge.
Beschaffung und Einrichtung von stationären Jugendverkehrsschulen, mobilen Jugendverkehrsschulen, mobilen Kindergartenverkehrsschulen.
Fördersatz 100 Prozent (Verkehrserziehung, -aufklärung) / 80 Prozent (Verkehrsschulen)
Antragstellung bei Verkehrserziehung: Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (SMWA) / Verkehrsschulen: Sächsisches Staatsministerium des Inneren (SMI)
Antragsfristen 30. November des Vorjahres (Verkehrserziehung) / 28. Februar des Jahres (Verkehrsschulen)
Finanzierungstyp Förderung
Link zur Rechtsgrundlage Richtlinie Verkehrssicherheit Sachsen
Land

Sachsen

Art der Maßnahme

Die folgenden Radverkehrsmaßnahmen können so finanziert werden. Falls dies nur mit Einschränkungen möglich ist, ist dies angegeben.

Sonstige Maßnahmen

  • Verkehrssicherheitsarbeit, uneingeschränkt