Verkehrssicherheit
Rechtsgrundlage | Gemeinsame Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Förderung von Maßnahmen der Verkehrserziehung und -aufklärung zur Hebung der Verkehrssicherheit vom 28.04.2017 (SächsABl. S. 658) |
Maßnahmenträger | gemeinnützige Vereine und freie Träger mit Zweck Verkehrssicherheit |
Lokale Eingrenzungen | keine |
Förderkonditionen | Maßnahmen der Verkehrserziehung und -aufklärung mit landesweiter Durchführung und Bedeutung im Bereich Kinder und Jugendliche, Verkehrssicherheitsaktionen für alle Verkehrsteilnehmer, Senioren und Zweiradfahrzeuge. Beschaffung und Einrichtung von stationären Jugendverkehrsschulen, mobilen Jugendverkehrsschulen, mobilen Kindergartenverkehrsschulen. |
Fördersatz | 100 Prozent (Verkehrserziehung, -aufklärung) / 80 Prozent (Verkehrsschulen) |
Antragstellung bei | Verkehrserziehung: Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (SMWA) / Verkehrsschulen: Sächsisches Staatsministerium des Inneren (SMI) |
Antragsfristen | 30. November des Vorjahres (Verkehrserziehung) / 28. Februar des Jahres (Verkehrsschulen) |
Finanzierungstyp | Förderung |
Link zur Rechtsgrundlage | Richtlinie Verkehrssicherheit Sachsen |
Land |
Sachsen |
Art der Maßnahme
Die folgenden Radverkehrsmaßnahmen können so finanziert werden. Falls dies nur mit Einschränkungen möglich ist, ist dies angegeben.
Sonstige Maßnahmen
- Verkehrssicherheitsarbeit, uneingeschränkt