Navigation und Service

ÖPNV-Gesetz (VV-ÖPNVG)

Finanzierungsdetails
Rechtsgrundlage Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (VV-ÖPNVG NRW) RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr - II B 1 - W-49-40/1 vom 30.11.2007, zuletzt geändert 06.04.2017
Maßnahmenträger Zweckverbände oder gemeinsame Anstalten nach § 5 Abs. 1 ÖPNVG (Weiterleitung an Dritte möglich)
Lokale Eingrenzungen keine
Fördersatz max. 90 Prozent in den Einzelprojekten
Antragstellung bei kein Antrag notwendig
Sonstige Hinweise Zweckverbände oder gemeinsame Anstalten nach § 5 Abs. 1 ÖPNVG erhalten pauschalierte Zuwendungen und können diese projektbezogen an Dritte weiterleiten (VRR, NVR und NWL: für Bike+Ride-Anlagen) / Aufnahme des Projektes in den jährlichen Maßnahmenkatalog der Zweckverbände erforderlich.
Finanzierungstyp Förderung
Link zur Rechtsgrundlage VV-ÖPNV NRW
Land

Nordrhein-Westfalen

Art der Maßnahme

Die folgenden Radverkehrsmaßnahmen können so finanziert werden. Falls dies nur mit Einschränkungen möglich ist, ist dies angegeben.

Intermodalität / Abstellanlagen

  • B+R an Bahnhöfen/Haltepunkten, uneingeschränkt
  • B+R an sonstigen Übergangsstellen/Haltestellen, uneingeschränkt