ÖPNV-Gesetz (VV-ÖPNVG)
Rechtsgrundlage | Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (VV-ÖPNVG NRW) RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr - II B 1 - W-49-40/1 vom 30.11.2007, zuletzt geändert 06.04.2017 |
Maßnahmenträger | Zweckverbände oder gemeinsame Anstalten nach § 5 Abs. 1 ÖPNVG (Weiterleitung an Dritte möglich) |
Lokale Eingrenzungen | keine |
Fördersatz | max. 90 Prozent in den Einzelprojekten |
Antragstellung bei | kein Antrag notwendig |
Sonstige Hinweise | Zweckverbände oder gemeinsame Anstalten nach § 5 Abs. 1 ÖPNVG erhalten pauschalierte Zuwendungen und können diese projektbezogen an Dritte weiterleiten (VRR, NVR und NWL: für Bike+Ride-Anlagen) / Aufnahme des Projektes in den jährlichen Maßnahmenkatalog der Zweckverbände erforderlich. |
Finanzierungstyp | Förderung |
Link zur Rechtsgrundlage | VV-ÖPNV NRW |
Land |
Nordrhein-Westfalen |
Art der Maßnahme
Die folgenden Radverkehrsmaßnahmen können so finanziert werden. Falls dies nur mit Einschränkungen möglich ist, ist dies angegeben.
Intermodalität / Abstellanlagen
- B+R an Bahnhöfen/Haltepunkten, uneingeschränkt
- B+R an sonstigen Übergangsstellen/Haltestellen, uneingeschränkt