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Radwege an Landesstraßen

Finanzierungsdetails
Rechtsgrundlage Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl.I/09, [Nr. 15], S.358), zuletzt geändert 18. Dezember 2018 (GVBl.I/18, [Nr. 37], S.3)
Inhaltliche Eingrenzungen nur an Landesstraßen in der Baulast des Landes
Lokale Eingrenzungen keine
Förderkonditionen keine Beschreibung vorhanden/zu finden
Sonstige Hinweise Abstimmung der Bedarfslisten erfolgt mit den Kreisen, die auch kommunale Anregungen einbringen.
Finanzierungstyp Finanzierung
Link zur Rechtsgrundlage Brandenburgisches Straßengesetz
Land

Brandenburg

Art der Maßnahme

Die folgenden Radverkehrsmaßnahmen können so finanziert werden. Falls dies nur mit Einschränkungen möglich ist, ist dies angegeben.

Infrastruktur Innerorts

  • Radverkehrsanlagen in Hauptverkehrsstraßen, Projektbestandteil Straßenbau, eingeschränkt
  • Radverkehrsanlagen in Hauptverkehrsstraßen, eigenständig, eingeschränkt
  • Instandsetzung Fahrbahnen, eingeschränkt
  • Wegweisung, Projektbestandteil, eingeschränkt
  • Punktuelle Verkehrssicherheitsmaßnahmen, eingeschränkt
  • Querungshilfen, Unter-/Überführungen eigenständig, eingeschränkt
  • Bestandsverbesserungen, eingeschränkt
  • Betrieb/Unterhaltung, uneingeschränkt

Infrastruktur Außerorts

  • Straßenbegleitende Radverkehrsanlagen, eigenständig, uneingeschränkt
  • Straßenbegleitende Radverkehrsanlagen, Projektbestandteil, uneingeschränkt
  • Wegweisung, Projektbestandteil, eingeschränkt
  • Querungshilfen, Unter-/Überführungen eigenständig, eingeschränkt
  • Bestandsverbesserung, eingeschränkt
  • Betrieb/Unterhaltung, uneingeschränkt