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Bayerisches Finanzausgleichsgesetz

Finanzierungsdetails
Förderung besteht bis Keine Festlegung
Rechtsgrundlage Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zu Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger (RZStra), Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Wohnen, Bau und Verkehr und der Finanzen und für Heimat vom 21. Dezember 2018, Az. 43-43271-5-1 (BayMBl. 2019 Nr. 91)
Maßnahmenträger Zuwendungen können Landkreise und Gemeinden erhalten, soweit sie Träger der Baulast sind oder in den Fällen der Nr. 2.1.3 und 2.2.1 – 2.2.3 der RZStra die Kosten tragen oder die Sonderbaulast übernehmen.

Lokale Eingrenzungen keine
Förderkonditionen Nach Art. 13c Bayerisches Finanzausgleichsgesetz (BayFAG) werden gefördert der Bau oder Ausbau unter anderem von:

• Kreis- und Gemeindestraßen,
• Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundes-, Staats- und Kreisstraßen in der Baulast von Gemeinden, sowie Gehwege und/oder Radwege, wenn deren Baulast nach § 5 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) oder Art. 42 Abs. 3 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) bei der Gemeinde liegt,
• unselbstständige Geh- und Radwege an Bundes-, Staats- und Kreisstraßen, die aus Gründen der Verkehrssicherheit dringend erforderlich sind, soweit die Kosten von Gemeinden getragen werden, weil der Träger der Straßenbaulast die Durchführung auf eigene Kosten ablehnt,
• für den Bau von selbständigen Geh- und Radwegen nach Art. 53 Nr. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG), die zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse, insbesondere aus Gründen der Verkehrssicherheit dringend erforderlich sind,
• für den Ausbau von in gemeindlicher Baulast stehenden öffentlichen Feld- und Waldwegen nach Art. 53 Nr. 1 BayStrWG in der für eine Mischnutzung des land- und forstwirtschaftlichen Verkehrs mit dem Geh- und Radverkehr notwendigen Breite und Befestigung, soweit dadurch der Bau eines verkehrlich notwendigen Geh- und Radweges entbehrlich wird.
• Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) und dem Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG), soweit vorgenannte förderfähige Vorhaben beteiligt sind,
• öffentliche Umsteigeparkplätze an Straßen zur Verringerung des motorisierten Individualverkehrs, soweit sie dem Benutzer kostenfrei zur Verfügung gestellt werden beziehungsweise die geforderten Gebühren lediglich die Betriebskosten decken.
Umsteigeparkplätze mit dem ÖPNV werden nach den Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen des Freistaates Bayern für den öffentlichen Personennahverkehr (RZÖPNV) gefördert.

Nach Art. 13f BayFAG werden gefördert:

• Bau von Ortsumfahrungen bzw. Entlastungsstraßen im Zuge von Staatsstraßen in gemeindlicher Sonderbaulast,
• Änderungen von bestehenden Kreuzungen von Staatsstraßen mit Kreis- und/oder Gemeindestraßen, soweit die betroffenen Gemeinden und Landkreise die Kosten übernehmen,
• Bau von unselbstständigen Radwegen sowie unselbstständigen Geh- und Radwegen an Staatsstraßen, soweit die Gemeinde die Kosten übernimmt,
• Bau oder Ausbau von Radschnellwegen und anderen Geh- und Radwegen im Sinn von Art. 53 Nr. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) sowie der Ausbau von öffentlichen Feld- und Waldwegen im Sinn von Art. 53 Nr. 1 BayStrWG, die für den überörtlichen Radverkehr von Verkehrsbedeutung sind und bei denen die Gemeinden Träger der Baulast oder die Landkreise Träger der Sonderbaulast sind,
• bauliche Maßnahmen der Gemeinden und Landkreise zur Herstellung der Barrierefreiheit und Verbesserung der Zuwegung im Übergangsbereich vom Individual- zum öffentlichen Verkehr.
• Planungen im Hinblick auf Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit an Bahnstationen.Weitere Informationen finden Sie auf dem Bayernportal.
Fördersatz 30 bis 80 Prozent
Maßnahmen nach Art. 13c BayFAG kombinierbar auch mit BayGVFG Förderung.
Bagatellgrenzen 50.000 Euro, 100.000 Euro für Planungen zur Herstellung der Barrierefreiheit an Bahnstationen. Bei Förderung nach FAG Art. 13c zudem 2,50 Euro je Einwohner bei Landkreisen und kreisangehörigen Gemeinden, 5 Euro je Einwohner bei kreisfreien Städten.
Antragstellung bei zuständiger Regierung
Antragsfristen 1. September des Jahres vor Förderbeginn
Sonstige Hinweise Keine
Finanzierungstyp Förderung
Link zur Rechtsgrundlage RZStra Bayern
Land

Bayern

Art der Maßnahme

Die folgenden Radverkehrsmaßnahmen können so finanziert werden. Falls dies nur mit Einschränkungen möglich ist, ist dies angegeben.

Infrastruktur Innerorts

  • Radverkehrsanlagen in Hauptverkehrsstraßen, Projektbestandteil Straßenbau, uneingeschränkt
  • Radverkehrsanlagen in Hauptverkehrsstraßen, eigenständig, uneingeschränkt
  • Selbstständige Radwege, uneingeschränkt
  • Wegweisung, Projektbestandteil, eingeschränkt
  • Querungshilfen, Unter-/Überführungen eigenständig, eingeschränkt

Infrastruktur Außerorts

  • Straßenbegleitende Radverkehrsanlagen, eigenständig, uneingeschränkt
  • Straßenbegleitende Radverkehrsanlagen, Projektbestandteil, uneingeschränkt
  • Selbständige Radwege, uneingeschränkt
  • Wegweisung, Projektbestandteil, eingeschränkt
  • Querungshilfen, Unter-/Überführungen eigenständig, eingeschränkt