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Forstwirtschaftlicher Wegebau (spätere Mitnutzung durch Radverkehr)

Finanzierungsdetails
Förderung besteht bis 31.12.2023
Rechtsgrundlage Richtlinie für Zuwendungen zu Maßnahmen der Walderschließung im Rahmen eines forstlichen Förderprogramms (FORSTWEGR 2016), Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 02.12.2020, Az. F2-7752.3-1/231 (BayMBl. 2021 Nr. 99)
Maßnahmenträger Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Bewirtschafter forstwirtschaftlich genutzter Flächen, anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, Träger gemeinschaftlicher Erschließungsmaßnahmen
Inhaltliche Eingrenzungen Bau als Forstweg (Regelquerschnitt, Erholungsfunktionen werden entsprechend berücksichtigt) / Wege mit Schwarz-, Pflaster- und Betondecken werden nicht gefördert
Lokale Eingrenzungen nur in Privat- und Körperschaftswäldern
Fördersatz 70 Prozent, u.U. mehr
Bagatellgrenzen 3.000 Euro
Antragstellung bei Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Finanzierungstyp Förderung
Link zur Rechtsgrundlage FORSTWEGR 2016 Bayern
Land

Bayern

Art der Maßnahme

Die folgenden Radverkehrsmaßnahmen können so finanziert werden. Falls dies nur mit Einschränkungen möglich ist, ist dies angegeben.

Infrastruktur Außerorts

  • Radwanderwege, eingeschränkt