Forstwirtschaftlicher Wegebau (spätere Mitnutzung durch Radverkehr)
Förderung besteht bis | 31.12.2023 |
Rechtsgrundlage | Richtlinie für Zuwendungen zu Maßnahmen der Walderschließung im Rahmen eines forstlichen Förderprogramms (FORSTWEGR 2016), Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 02.12.2020, Az. F2-7752.3-1/231 (BayMBl. 2021 Nr. 99) |
Maßnahmenträger | Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Bewirtschafter forstwirtschaftlich genutzter Flächen, anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, Träger gemeinschaftlicher Erschließungsmaßnahmen |
Inhaltliche Eingrenzungen | Bau als Forstweg (Regelquerschnitt, Erholungsfunktionen werden entsprechend berücksichtigt) / Wege mit Schwarz-, Pflaster- und Betondecken werden nicht gefördert |
Lokale Eingrenzungen | nur in Privat- und Körperschaftswäldern |
Fördersatz | 70 Prozent, u.U. mehr |
Bagatellgrenzen | 3.000 Euro |
Antragstellung bei | Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten |
Finanzierungstyp | Förderung |
Link zur Rechtsgrundlage | FORSTWEGR 2016 Bayern |
Land |
Bayern |
Art der Maßnahme
Die folgenden Radverkehrsmaßnahmen können so finanziert werden. Falls dies nur mit Einschränkungen möglich ist, ist dies angegeben.
Infrastruktur Außerorts
- Radwanderwege, eingeschränkt