Radwege an Landesstraßen
Rechtsgrundlage | Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) vom 6. Juli 1993, GVBl. LSA 1993, S. 334, zuletzt geändert 26. Juni 2018 (GVBl. LSA S. 187, 188) |
Inhaltliche Eingrenzungen | nur an Landesstraßen in der Baulast des Landes |
Lokale Eingrenzungen | keine |
Förderkonditionen | keine Beschreibung vorhanden/zu finden |
Sonstige Hinweise | Kommunen wenden sich mit Vorschlägen an die Straßenbauämter, die diese prüfen |
Finanzierungstyp | Finanzierung |
Link zur Rechtsgrundlage | Straßengesetz Sachsen-Anhalt |
Land |
Sachsen-Anhalt |
Art der Maßnahme
Die folgenden Radverkehrsmaßnahmen können so finanziert werden. Falls dies nur mit Einschränkungen möglich ist, ist dies angegeben.
Infrastruktur Innerorts
- Radverkehrsanlagen in Hauptverkehrsstraßen, Projektbestandteil Straßenbau, uneingeschränkt
- Verkehrsberuhigung, eingeschränkt
- Punktuelle Verkehrssicherheitsmaßnahmen, eingeschränkt
- Querungshilfen, Unter-/Überführungen eigenständig, uneingeschränkt
- Bestandsverbesserungen, eingeschränkt
- Betrieb/Unterhaltung, uneingeschränkt
Infrastruktur Außerorts
- Straßenbegleitende Radverkehrsanlagen, eigenständig, uneingeschränkt
- Straßenbegleitende Radverkehrsanlagen, Projektbestandteil, uneingeschränkt
- Radwanderwege, eingeschränkt
- Wegweisung, Projektbestandteil, eingeschränkt
- Bestandsverbesserung, eingeschränkt
- Betrieb/Unterhaltung, eingeschränkt
- Umnutzung von Bahntrassen, eingeschränkt