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Förderung von Klimaschutzprojekten (Kommunalrichtlinie)

Finanzierungsdetails
Förderung besteht bis 31.12.2027
Rechtsgrundlage Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten im kommunalen Umfeld „Kommunalrichtlinie“ (KRL) im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI) vom 22. November 2021
Maßnahmenträger Kommunen, kommunale Unternehmen und Hochschulen (u.U. weitere öffentliche und sonstige Einrichtungen)
Inhaltliche Eingrenzungen Erhöhung des Radverkehrsanteils und somit eine Minderung von Treibhausgasemissionen als Ziel
Lokale Eingrenzungen keine
Förderkonditionen Fokusberatung zum Klimaschutz, Energiemanagementsysteme, Umweltmanagementsysteme, Energiesparmodelle, kommunale Netzwerke, Potenzialstudien, Klimaschutzkonzepte und Klimaschutzmanagement, hocheffiziente Außen- und Straßenbeleuchtung und Lichtsignalanlagen, hocheffiziente Innen- und Hallenbeleuchtung, raumlufttechnische Anlagen, nachhaltige Mobilität, Abfallentsorgung, weitere Investitionen in den Klimaschutz
Fördersatz bis 40 Prozent; höhere Förderung u.a. für finanzschwache Kommunen, Antragsteller aus vier Braunkohlerevieren, bestimmte Abstellanlagen; höhere Förderung für Anträge bis 31.12.2021; kumulierbar mit anderen Förderprogrammen innerhalb bestimmter Grenzen
Bagatellgrenzen mind. 5.000 Euro Zuwendung
Antragstellung bei Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH
Tel: 030/700181880
E-Mail: nki-kommunalrichtlinie@z-u-g.org
Antragsfristen Anträge können für alle Förderschwerpunkte ganzjährig eingereicht werden.
Sonstige Hinweise auch Förderung von Mobilitätsstationen, kommunalen Netzwerken und Klimaschutzkonzepten für klimafreundliche Mobilität; Service- und Kompetenzzentrum: Kommunaler Klimaschutz (SK:KK) berät zu Fördermöglichkeiten (Tel. 030 39001-170, E-Mail skkk@klimaschutz.de)
Finanzierungstyp Förderung
Link zur Rechtsgrundlage Kommunalrichtlinie
Land

Baden-Württemberg

Bayern

Berlin

Brandenburg

Bremen

Hamburg

Hessen

Mecklenburg-Vorpommern

Niedersachsen

Nordrhein-Westfalen

Rheinland-Pfalz

Saarland

Sachsen

Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein

Thüringen

Bund bzw. bundesweit

Art der Maßnahme

Die folgenden Radverkehrsmaßnahmen können so finanziert werden. Falls dies nur mit Einschränkungen möglich ist, ist dies angegeben.

Planungen/Konzepte

  • Netzplanungen, eingeschränkt

Infrastruktur Innerorts

  • Radverkehrsanlagen in Hauptverkehrsstraßen, Projektbestandteil Straßenbau, uneingeschränkt
  • Radverkehrsanlagen in Hauptverkehrsstraßen, eigenständig, uneingeschränkt
  • Maßnahmen an Nebenstraßen (Fahrradstraßen u.ä.), uneingeschränkt
  • Selbstständige Radwege, uneingeschränkt
  • Wegweisung, Projektbestandteil, uneingeschränkt
  • Wegweisung, eigenständig, uneingeschränkt
  • Punktuelle Verkehrssicherheitsmaßnahmen, uneingeschränkt
  • Querungshilfen, Unter-/Überführungen eigenständig, uneingeschränkt

Infrastruktur Außerorts

  • Straßenbegleitende Radverkehrsanlagen, eigenständig, uneingeschränkt
  • Straßenbegleitende Radverkehrsanlagen, Projektbestandteil, uneingeschränkt
  • Selbständige Radwege, uneingeschränkt
  • Wegweisung, Projektbestandteil, uneingeschränkt
  • Wegweisung, eigenständig, uneingeschränkt
  • Querungshilfen, Unter-/Überführungen eigenständig, uneingeschränkt

Intermodalität / Abstellanlagen

  • B+R an Bahnhöfen/Haltepunkten, uneingeschränkt
  • B+R an sonstigen Übergangsstellen/Haltestellen, uneingeschränkt
  • Einrichtung von Fahrradstationen, uneingeschränkt
  • Abstellanlagen (nicht B+R), Projektbestandteil, uneingeschränkt
  • Abstellanlagen (nicht B+R), eigenständig, uneingeschränkt

Sonstige Maßnahmen

  • Aufbau von Serviceangeboten, eingeschränkt