Förderung von Klimaschutzprojekten
Förderung besteht bis | 31.12.2027 |
Rechtsgrundlage | Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten im kommunalen Umfeld „Kommunalrichtlinie“ (KRL) im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI) vom 22. November 2021 |
Maßnahmenträger | Kommunen, kommunale Unternehmen und Hochschulen (u.U. weitere öffentliche und sonstige Einrichtungen) |
Inhaltliche Eingrenzungen | Erhöhung des Radverkehrsanteils und somit eine Minderung von Treibhausgasemissionen als Ziel |
Lokale Eingrenzungen | keine |
Förderkonditionen | Fokusberatung zum Klimaschutz, Energiemanagementsysteme, Umweltmanagementsysteme, Energiesparmodelle, kommunale Netzwerke, Potenzialstudien, Klimaschutzkonzepte und Klimaschutzmanagement, hocheffiziente Außen- und Straßenbeleuchtung und Lichtsignalanlagen, hocheffiziente Innen- und Hallenbeleuchtung, raumlufttechnische Anlagen, nachhaltige Mobilität, Abfallentsorgung, weitere Investitionen in den Klimaschutz |
Fördersatz | bis 40 Prozent; höhere Förderung u.a. für finanzschwache Kommunen, Antragsteller aus vier Braunkohlerevieren, bestimmte Abstellanlagen; höhere Förderung für Anträge bis 31.12.2021; kumulierbar mit anderen Förderprogrammen innerhalb bestimmter Grenzen |
Bagatellgrenzen | mind. 5.000 Euro Zuwendung |
Antragstellung bei | Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH Tel: 030/700181880 E-Mail: nki-kommunalrichtlinie@z-u-g.org |
Antragsfristen | Anträge können für alle Förderschwerpunkte ganzjährig eingereicht werden. |
Sonstige Hinweise | auch Förderung von Mobilitätsstationen, kommunalen Netzwerken und Klimaschutzkonzepten für klimafreundliche Mobilität; Service- und Kompetenzzentrum: Kommunaler Klimaschutz (SK:KK) berät zu Fördermöglichkeiten (Tel. 030 39001-170, E-Mail skkk@klimaschutz.de) |
Finanzierungstyp | Förderung |
Link zur Rechtsgrundlage | Kommunalrichtlinie |
Land |
Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen Bund bzw. bundesweit |
Art der Maßnahme
Die folgenden Radverkehrsmaßnahmen können so finanziert werden. Falls dies nur mit Einschränkungen möglich ist, ist dies angegeben.
Planungen/Konzepte
- Netzplanungen, eingeschränkt
Infrastruktur Innerorts
- Radverkehrsanlagen in Hauptverkehrsstraßen, Projektbestandteil Straßenbau, uneingeschränkt
- Radverkehrsanlagen in Hauptverkehrsstraßen, eigenständig, uneingeschränkt
- Maßnahmen an Nebenstraßen (Fahrradstraßen u.ä.), uneingeschränkt
- Selbstständige Radwege, uneingeschränkt
- Wegweisung, Projektbestandteil, uneingeschränkt
- Wegweisung, eigenständig, uneingeschränkt
- Punktuelle Verkehrssicherheitsmaßnahmen, uneingeschränkt
- Querungshilfen, Unter-/Überführungen eigenständig, uneingeschränkt
Infrastruktur Außerorts
- Straßenbegleitende Radverkehrsanlagen, eigenständig, uneingeschränkt
- Straßenbegleitende Radverkehrsanlagen, Projektbestandteil, uneingeschränkt
- Selbständige Radwege, uneingeschränkt
- Wegweisung, Projektbestandteil, uneingeschränkt
- Wegweisung, eigenständig, uneingeschränkt
- Querungshilfen, Unter-/Überführungen eigenständig, uneingeschränkt
Intermodalität / Abstellanlagen
- B+R an Bahnhöfen/Haltepunkten, uneingeschränkt
- B+R an sonstigen Übergangsstellen/Haltestellen, uneingeschränkt
- Einrichtung von Fahrradstationen, uneingeschränkt
- Abstellanlagen (nicht B+R), Projektbestandteil, uneingeschränkt
- Abstellanlagen (nicht B+R), eigenständig, uneingeschränkt
Sonstige Maßnahmen
- Aufbau von Serviceangeboten, eingeschränkt