Radwege an Bundeswasserstraßen
Rechtsgrundlage | Haushaltsvermerk im Bundeshaushaltsplan 2020, Kapitel 1203, Titel 780 04 |
Inhaltliche Eingrenzungen | nur an Bundeswasserstraßen in der Baulast des Bundes |
Lokale Eingrenzungen | keine |
Antragstellung bei | örtlich zuständigem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt (WSA) Webseite der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes |
Sonstige Hinweise | Haushaltsvermerk: "Mit der Maßgabe der 10-prozentigen finanziellen Beteiligung einschließlich der Übernahme der Verkehrssicherungspflicht durch Kommunen und Gemeindeverbände können mit diesen Ausgaben Betriebswege an Bundeswasserstraßen auch für den Radverkehr tauglich ausgebaut werden. Hierzu können auf Antrag einmalig Mittel aus diesem Titel in Höhe von 90 Prozent der Kosten für den Radwegeausbau (Sprungkosten gegenüber dem Betriebswegeausbau) verwendet werden. |
Finanzierungstyp | Finanzierung |
Land |
Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen Bund bzw. bundesweit |
Art der Maßnahme
Die folgenden Radverkehrsmaßnahmen können so finanziert werden. Falls dies nur mit Einschränkungen möglich ist, ist dies angegeben.
Infrastruktur Innerorts
- Selbstständige Radwege, eingeschränkt
- Instandsetzung Fahrbahnen, eingeschränkt
- Bestandsverbesserungen, eingeschränkt
Infrastruktur Außerorts
- Selbständige Radwege, eingeschränkt
- Radwanderwege, eingeschränkt
- Bestandsverbesserung, eingeschränkt