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Radwege an Bundeswasserstraßen

Finanzierungsdetails
Rechtsgrundlage Haushaltsvermerk im Bundeshaushaltsplan 2023, Kapitel 1203, Titel 780 04
Inhaltliche Eingrenzungen nur an Bundeswasserstraßen in der Baulast des Bundes
Lokale Eingrenzungen keine
Antragstellung bei örtlich zuständigem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt (WSA)

Webseite der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
Sonstige Hinweise Haushaltsvermerk: "Mit der Maßgabe der 10-prozentigen finanziellen Beteiligung einschließlich der Übernahme der Verkehrssicherungspflicht durch Kommunen und Gemeindeverbände können mit diesen Ausgaben Betriebswege an Bundeswasserstraßen auch für den Radverkehr tauglich ausgebaut werden. Hierzu können auf Antrag einmalig Mittel aus diesem Titel in Höhe von 90 Prozent der Kosten für den Radwegeausbau (Sprungkosten gegenüber dem Betriebswegeausbau) verwendet werden.
Finanzierungstyp Finanzierung
Land

Baden-Württemberg

Bayern

Berlin

Brandenburg

Bremen

Hamburg

Hessen

Mecklenburg-Vorpommern

Niedersachsen

Nordrhein-Westfalen

Rheinland-Pfalz

Saarland

Sachsen

Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein

Thüringen

Bund bzw. bundesweit

Art der Maßnahme

Die folgenden Radverkehrsmaßnahmen können so finanziert werden. Falls dies nur mit Einschränkungen möglich ist, ist dies angegeben.

Infrastruktur Innerorts

  • Selbstständige Radwege, eingeschränkt
  • Instandsetzung Fahrbahnen, eingeschränkt
  • Bestandsverbesserungen, eingeschränkt

Infrastruktur Außerorts

  • Selbständige Radwege, eingeschränkt
  • Radwanderwege, eingeschränkt
  • Bestandsverbesserung, eingeschränkt